Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“
Aufgrund des § 8 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 28. März 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 389), § 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) sowie der §§ 20 Abs. 2 und 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) erlässt der Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel” folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe:
§ 1 Gegenstand der Abgabe
(1) Der Abwasserzweckverband wälzt die Abwasserabgabe ab, die er für Einleiter, die weniger als 8 Kubikmeter (m³) je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleitungen), an das Land Thüringen zu entrichten hat. Hierzu erhebt er nach Maßgabe dieser Satzung eine Abgabe.
(2) Eine Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird.
(3) Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
§ 2 Abgabepflichtige
Abgabepflichtiger ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die einleitende Abwasseranlage besitzt oder wer auf sonstige Weise die letzte Ursache dafür setzt, dass Abwasser in ein Gewässer gelangt. Ist der Eigentümer nicht gleichzeitig Einleiter, so ist er verpflichtet, dem Zweckverband Mitteilung darüber zu machen, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die abgabepflichtige Einleitung ausübt. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wechsel des Abgabepflichtigen geht die Abgabenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Abgabe, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Zweckverband entfällt, neben dem neuen Verpflichteten.
§ 3 Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht
Bei Kleineinleitungen entsteht die Abgabepflicht für vorhandene Einleitungen jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (Veranlagungsjahr), sonst mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der Einleitung folgt. Die Abgabepflicht erlischt mit dem Letzten des Monats, in dem die Einleitung durch Anschluß an die öffentliche Kanalisation entfällt oder der Abgabepflichtige den anderweitigen Wegfall dem Zweckverband schriftlich anzeigt.
§ 4 Abgabemaßstab und Abgabesatz für Kleineinleitungen
(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der am 30.06. des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner berechnet.
Ist dem Zweckverband bekannt, daß die Zahl der gemeldeten Einwohner niedriger ist als die Zahl der tatsächlich auf dem Grundstück mit Hauptsitz lebenden Einwohner, ist der Zweckverband berechtigt, die Abwasserabgabe nach der von ihm zu schätzenden tatsächlichen Einwohnerzahl zu erheben.
Ist der Einleiter ein gewerblicher Betrieb mit einer dem häuslichen Abwasser gleichzusetzenden Einleitung, so ist je angefangene 45 m³ jährlicher Wasserverbrauch die Zahl von einem Einwohner anzusetzen.
(2) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichen Schmutzwasser beträgt die Hälfte der nach Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahl.
(3) Die Zahl der Schadeinheiten ist null, wenn das Abwasser nach der Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 8 AbwAG entspricht, eingeleitet wird.
(4) Die Abgabe beträgt pro Schadeinheit 35,79 €.
§ 5 Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben des Abwasserzweckverbandes verbunden sein kann.
(2) Die Abgabe wird am 10. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6 Pflichten des Abgabepflichtigen
Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 7 gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 18 Nr. 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, sofern sie Abgabengefährdungen darstellen.
§ 8 Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht diese Satzung besondere Vorschriften enthält.
§ 9 Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel” tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
Ausfertigung:
Niederorschel, den 17. Dezember 2008
(Siegel) gez.
Verbandsvorsitzender
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

