Betriebssatzung
Betriebssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
„Eichsfelder Kessel“
Aufgrund des § 23 Abs. 1 und § 36 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), des § 19 und § 76 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), des § 1 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 407) und des § 9 Pkt. 2 der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung folgende Betriebssatzung beschlossen.
§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes
(1) Die Wasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungseinrichtungen des Zweckverbandes werden als Eigenbetrieb nach der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Der Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist es,
a) Schmutz- und Niederschlagswasser von den Grundstücken im Verbandsgebiet abzuleiten und unschädlich zu beseitigen,
b) die Grundstücke im Verbandsgebiet mit Trinkwasser, Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke zu versorgen.
(3) Der Eigenbetrieb hat die Wasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäften zu betreiben.
(5) Der Eigenbetrieb verfolgt nicht die Absicht der Gewinnerzielung.
§ 2 Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes
a) für den Bereich Wasser beträgt 5.112.918,81 €.
b) für den Bereich Abwasser beträgt 5.112.918,81 €.
§ 3 Für den Eigenbetrieb zuständige Organe
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind:
Werkleitung (§ 4),
Werksausschuss (§ 5),
Verbandsversammlung (§ 6),
Verbandsvorsitzender (§ 7).
§ 4 Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus drei Mitgliedern, dem Werkleiter, dem ersten Stellvertreter und dem zweiten Stellvertreter.
(2) Der Werkleiter führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere:
a) Die selbständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschließlich Organisation und Geschäftsleitung.
b) Wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgüter des laufenden Bedarfes, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden.
c) Der Abschluß von Verträgen mit Sonderkunden.
d) Personaleinsatz.
e) Personalangelegenheiten:
1. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höherstufung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung bei Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst, bei Angestellten bis Entgeltgruppe 9 TVöD,
2. Entscheidung über Altersteilzeit,
3. Dienstrechtliche Maßnahmen.
f) Die Bewirtschaftung der in einem Einzelplan veranschlagten Aufwendungen und Erträgen einschließlich Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Finanzplanes, der Kostenrechnung und die Führung der Bücher.
(3) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und des Werksausschusses vor. Verbandsversammlung und Werksausschuss geben ihr in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Vortrag.
(4) Die Werkleitung nimmt an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und des Werksausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.
(5) Der Werkleiter hat dem Verbandsvorsitzenden und dem Werksausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.
§ 5 Werksausschuss
(1) Der Werksausschuss des Zweckverbandes ist mit dem Verbandsausschuss identisch. Seine Zusammensetzung und die ihm obliegenden Aufgaben regelt § 10 der Verbandssatzung.
(2) Der Werksausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.
(3) Der Werksausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss der Verbandsversammlung unterliegen.
§ 6 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über
a) Bestellung des Werksausschusses und seine Mitglieder,
b) Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse,
c) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsprüfers,
d) Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss,
e) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinnes, Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung der Werkleitung,
f) die Rückzahlung von Eigenkapital,
g) wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Zweckverbandes, insbesondere
die Übernahme von neuen Aufgaben, soweit die Verbandsmitglieder einverstanden sind,h) die Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebes.
(2) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werksausschuß zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.
§ 7 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Werksausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der im Eigenbetrieb eingesetzten Bediensteten, soweit er seine Befugnisse nicht auf die Werkleitung übertragen hat.
(2) Der Verbandsvorsitzende entscheidet anstelle der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und des Werksausschusses in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteile für den Zweckverband bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses oder des Werksausschusses aufgeschoben werden können.
§ 8 Vertretungsbefugnis
(1) Der Zweckverband wird in Werksangelegenheiten durch den Verbandsvorsitzenden vertreten, sofern sich nicht nach den Absätzen (2) und (3) etwas anderes ergibt.
(2) Die Werkleitung vertritt den Zweckverband in allen laufenden Geschäften des Eigenbetriebes im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 2 ThürKO. Der Verbandsvorsitzende kann der Werkleitung allgemein oder durch besonderen Auftrag weitergehende Vertretungsbefugnisse erteilen.
(3) Der Werkleiter kann seine Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Zweckverbands übertragen.
§ 9 Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt handschriftlich unter dem Namen des Zweckverbandes durch den Vertretungsberechtigten.
(2) Der Werkleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, die Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“ andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.
§ 10 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
§ 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Zweckverband ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.
(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die Betriebssatzung wird der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt und im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld (Amtsblatt der Aufsichtsbehörde) in Kraft.
Ausfertigung:
Niederorschel, den 27.06.2011
(Siegel) gez.
Verbandsvorsitzender
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

