Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ – Notfallrufnummer (24h): 036076.569–0

 

Entwässerungssatzung

 


Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“

Gemäß der §§ 20 Abs. 2 und 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), i. V. m den §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) beschließt die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 20.08.2003 nachfolgende Entwässerungssatzung:
Artikel I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Der Zweckverband ist, soweit ihm seine Mitgliedsgemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen haben, an deren Stelle abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft. Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten des im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers.

(2) Der Zweckverband betreibt zur Abwasserbeseitigung eine einheitliche öffentliche Einrichtung, bestehend aus:

a) der leitungsgebundenen Entwässerungseinrichtung als Zusammenfassung aller vom Zweckverband selbst oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten des im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers dienen,

b) der Fäkalschlammentsorgung als Zusammenfassung aller Anlagen bzw. Anlagenteile, die der Entnahme und dem Transport sowie der Behandlung des Entsorgungsguts als Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben dienen.

(3) Zur Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze, soweit sie sich im öffentlichen Grund und Boden befinden.

(4) Art, Lage und Umfang der Entwässerungseinrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt der Zweckverband.

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist (Schmutzwasser) oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebaute oder befestigten Flächen abfließt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.

Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle, Straßenentwässerungskanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Straßenentwässerungskanäle sind zur Aufnahme von Niederschlagswasser aus dem Straßenraum bestimmt.

Niederschlagswasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse (Anschlußkanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze oder diese selbst.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts bzw. der Grundstückskläranlage.

Grundstückskläranlagen sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von Abwasser. Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückskläranlagen gleichgestellt.

Fäkalschlamm ist der Anteil des Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht wird.

Artikel II
Leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung

§ 4 Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück, das durch einen Kanal anschließbar ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Ein Grundstück ist in der Regel dann durch einen Kanal erschlossen, wenn es unmittelbar an eine kanalisierte Straße angrenzt. Es gilt grundsätzlich auch dann als erschlossen, wenn für die Grundstücksentwässerung besondere technische Vorrichtungen (z.B. Einbau einer Hebeanlage) erforderlich sind. Auch Hinterliegergrundstücke sind von der Entwässerungseinrichtung erschlossen, wenn ein Grundstücksanschluß über das Vorderliegergrundstück rechtlich und tatsächlich möglich ist. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, daß neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden.

(2) Ein Anschluß- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist;
3. wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Der Zweckverband kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 5 Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluß Berechtigten (§ 4 Abs. 1) sind verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(2) Von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder von denen der Fäkalschlamm entsorgt wird, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6 Befreiung vom Anschluß- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.

(2) Die Befreiung kann befristet unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluß oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.

§ 8 Grundstücksanschluß

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden, soweit es nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, vom Grundstückseigentümer hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten; die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend. Der Zweckverband kann auch anordnen, daß der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluß entsprechend Satz 1 herstellt.

(2) Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muß die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Meßeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, daß die Abfuhr des Klärschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Der Zweckverband kann verlangen, daß anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Meßschacht zu erstellen ist.

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist oder ein unverhältnismäßig hoher Aufwand bei der Erschließung entsteht.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer bzw. Personen ausgeführt werden.

(7) Entsprechen vorhandene Grundstücksanlagen, die der Abwasserentsorgung dienen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der Verband kann die Änderung in einer angemessenen Frist verlangen.

Die Anpassung an den Stand der Technik ist durch den Grundstückseigentümer für vorhandene Einleitungen, die in Abwasserkanäle des Verbandes erfolgen, innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen, wenn eine öffentliche Abwasserbehandlung für dessen Grundstück gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) nicht erfolgt oder nicht vorgesehen ist.

Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung des ABK.

Für die Einleitung ordnet der Verband unverzüglich die fristgemäße Anpassung an.

§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a) Antrag auf Anschluß an die öffentliche Entwässerungseinrichtung,
b) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1.000,
c) Grundriß- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind,
d) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100, bezogen auf Normal – Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
e) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Haushaltsabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

– Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser mit erfaßt werden soll,
– Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse, die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluß und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
– die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluß, Verbrauch, Kreislauf, Abfluß) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne haben den bei dem Zweckverband ausliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

(2) Der Zweckverband prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk unverzüglich zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Anderenfalls setzt der Zweckverband dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen.

§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstückseigentümer haben dem Zweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens von Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muß wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbandes verdeckt werden. Anderenfalls sind sie auf Anordnung des Zweckverbandes freizulegen.

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückeigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem Zweckverband zur Nachprüfung anzuzeigen.

(5) Der Zweckverband kann verlangen, daß die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit seiner Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Zweckverband befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(7) Der Zweckverband hat den Entwässerungskanal bis an die Grundstücksgrenze zu unterhalten und bei Verstopfungen zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung des Entwässerungskanals zu erstatten, es sei denn, der Zweckverband trifft hieran ein Verschulden.

§ 12 Überwachung

(1) Der Zweckverband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Meßschächte, wenn der Zweckverband sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten des Zweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon möglichst verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren, bei Lage der Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten entsprechend der wasserrechtlichen Vorschriften, durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem Zweckverband eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Der Zweckverband kann darüber hinaus jederzeit verlangen, daß die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann der Zweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Meßschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Zweckverband anzuzeigen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

§ 13 Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Abflußlose Gruben und Schmutzwassersickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

§ 14 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

– dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
– die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
– den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
– die landwirtschaftliche, forstwirtschaftIiche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
– sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

1. feuergefährliche Stoffe oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
2. infektiöse Stoffe, Medikamente
3. radioaktive Stoffe
Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
6. Grund- und Quellwasser

Ausgenommen:

Grund- und Quellwasser von Grundstücken., die an einen Regenwasserkanal angeschlossen werden können, nach Prüfung und Genehmigung durch den Zweckverband.

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachteabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlachtereien, Molke
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet der Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährliche zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole

Ausgenommen sind

a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Zweckverband in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat.;

11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

– von dem zu erwarten ist, daß es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
– das wärmer als + 35 °C ist,
– das einen pH – Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
– das auf schwimmende Öle und Fette enthält,
– das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12. Fremdwassereinleitungen in die entsprechende Kanalisation. Bei Einleitungsverstößen erfolgt eine Beauflagung des Einleiters. Nach Ablauf der Beauflagungsfrist wird vom Einleiter für die eingeleitete Fremdwassermenge eine Gebühr erhoben. Die Gebühr richtet sich nach der Beitrags- und Gebührensatzung festgelegt.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchstabe b werden gegenüber den einzelnen Anschlußpflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann der- Zweckverband in den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen soweit die zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des den Zweckverband erteilten wasserrechtlichen Bescheides erforderlich ist.

(5) Für Abwasser mit gefährlichen Stoffen auf Herkunftsbereichen, für die Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz mit Anforderungen nach dem Stand der Technik erlassen worden sind, ist eine Genehmigung für das Einleiten im Abwasseranlagen nach § 59 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz vor Festlegung weiterer Einleitbedingungen durch den Zweckverband erforderlich.

(6) Der Zweckverband kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Zweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(7) Der Zweckverband kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er dem Zweckverband eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Der Zweckverband kann die Einleitung der Stoffe zulassen erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist der Zweckverband sofort zu verständigen.

§ 15 Abwassereinleitungsverträge

(1) Der Abwassereinleitungsvertrag kommt mit der Genehmigung des Antrages des Einleiters durch den Zweckverband zustande.

(2) Abwassereinleitungsverträge gelten grundsätzlich unbefristet. Einleiter, deren Abwassermenge bzw. -beschaffenheit die öffentlichen Abwasseranlagen wesentlich beeinflußt, sind verpflichtet, mit dem Zweckverband Abwassereinleitungsverträge in Urkundenform abzuschließen. Wesentlicher Inhalt des Abwassereinleitungsvertrages in Urkundenform sind je Einleitungsstelle:

– die Abwasserhöchstmenge in m³/Monat, m³/d, m³h, l/s,
– die mittlere Abwassermenge in m³/d,
– Festlegungen über Vorreinigungsanlagen,
– die Probeentnahmestellen,
– die von dem Zweckverband festgelegten Maximalwerte für die wesentlichen Abwasserinhaltstoffe, die Abwasserlast und die zeitliche Verteilung,
– Schichtregime des Bedarfsträgers (1-, 2- oder 3-schichtig),
– Termine der Rechnungserteilung, Anzahl der Abschlagszahlungen und preisliche
– Regelung gemäß Beitrags- und Gebührensatzung.

(3) Treten bei Einleiten wesentliche Veränderungen der Menge, der Inhaltstoffe des Abwassers, deren Konzentration oder zeitliche Verteilung ein, haben sie dem Zweckverband dies rechtzeitig, schriftlich anzuzeigen.

§16 Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.

(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der Zweckverband kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17 Untersuchung des Abwassers

(1) Der Zweckverband kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluß verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Zweckverband auf Verlangen nachzuweisen, daß das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Der Zweckverband kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Der Zweckverband kann verlangen, daß die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Meßergebnisse vorgelegt werden.

(3) Die Beauftragen des Zweckverbandes und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.


Artikel III
Öffentliche Fäkalschlammentsorgung

§ 18 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

(1) Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann, sind zum Anschluß und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgungseinrichtung berechtigt.

(2) Die nach Absatz 1 zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung Berechtigten sind verpflichtet, für ihre Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung zu benutzen. Zufahrt und Grundstückskläranlage sind so instandzuhalten, daß jederzeit unbehindert die Abfuhr erfolgen kann.

(3) Von Grundstücken, von denen der Fäkalschlamm entsorgt wird, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser mit Ausnahme des Niederschlagswassers der Grundstückskläranlage zuzuführen (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

(4) §§ 7, 9 Abs. 2, 10, 12, 14, 16 und 17 gelten entsprechend.

§ 19 Befreiung vom Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Eine Befreiung von der Fäkalschlammentsorgung kann insbesondere für landwirtschaftliche Anwesen erfolgen, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebseigenen Ackerflächen ordnungsgemäß aufgebracht werden kann. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 20 Entsorgung des Fäkalschlamms

(1) Der Zweckverband oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und fährt den Fäkalschlamm mindestens einmal pro Jahr ab. Den Vertretern des Zweckverbandes und seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.

(2) Der Zweckverband bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht.

(3) Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes.

(4) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen; der Zweckverband entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.

(5) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum des Zweckverbandes über. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

Artikel IV
Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 Haftung

(1) Der Zweckverband haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Der Zweckverband haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Zweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(5) Gegen Überschwemmungsschäden als

1. Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, (z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden, Schneeschmelze oder sonstige Naturgewalten)
2. Betriebsstörungen, (z.B. Ausfall eines Pumpwerkes)
3. Behinderung des Abwasserabflusses, (z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung)
4. zeitweiliger Stillegung der öffentlichen Abwasseranlage, (z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlußarbeiten)

hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat er nicht, soweit die eingetretenen Schäden nicht schuldhaft vom Zweckverband verursacht worden sind. In gleichem Umfang hat er dem Zweckverband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen.

§ 22 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruch-nahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne der §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungseinrichtung anschließt,

2. entgegen § 5 Abs. 2 das anfallende Abwasser nicht den Bestimmungen dieser Satzung gemäß in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einleitet,

3. wer entgegen § 18 dieser Satzung den Fäkalschlamm oder den Inhalt seiner abflusslosen Grube nicht der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung überläßt,

4. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,

5. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Zweckverbandes mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

6. entgegen den Vorschriften des § 14 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 24 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 25 Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld (Amtsblatt der Aufsichtsbehörde) in Kraft.

Ausfertigung:

Niederorschel, den 15. Dezember 2010

Siegel gez.
Verbandsvorsitzender

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

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