Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ – Notfallrufnummer (24h): 036076.569–0

 

Ergänzende Bestimmungen

 


Ergänzende Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel” zur
„Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980

1. Zu § 2 AVBWasserV – Vertragsabschluß

1.1 Der WAZV „Eichsfelder Kessel“ (im folgenden Wasserzweckverband genannt) liefert auf der Grundlage eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages Wasser an seine Kunden. Ein Vertrag kommt auch zustande durch einen entsprechenden Antrag des Kunden auf Anschluß und erteilte Genehmigung des Wasserzweckverbandes sowie Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlußkosten.

1.2 Der Versorgungsvertrag wird im allgemeinen mit dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstückes abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher, abgeschlossen werden (vgl. § 8 Abs. 5 AVBWasserV), wenn der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet.

1.3 Werden mehrere Grundstückseigentümer bzw. Verwalter von Wohnungen über eine Anschlußleitung mit Wasser versorgt, so haften sie gegenüber dem Wasserzweckverband gesamtschuldnerisch.

1.4 Sofern es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Wasserzweckverband wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Wasserzweckverband unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Wasserzweckverband auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).

1.5 Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

2. Zu § 3 AVBWasserV – Bedarfsdeckung

2.1 Zwischen einer eigenen Wasserversorgungsanlage und dem öffentlichen Versorgungsnetz ist keine unmittelbare Verbindung zulässig.

2.2 Wenn die zeitweilige Absperrung länger als 1 Jahr dauert, so ist nach DIN 1988 die Hausanschlußleitung durch den Wasserzweckverband vom Versorgungsnetz abzutrennen. Die Kosten dafür trägt der Kunde.

3. Zu § 4 Abs. 4 AVBWasserV – Art der Versorgung

3.1 Der Wasserzweckverband stellt Wasser in einer Beschaffenheit zur Verfügung, die den Mindestanforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Darüber hinausgehende Anforderungen sind durch den jeweiligen Kunden selbst zu erfüllen.

3.2 Eine Druckerhöhung für Gebäude, für deren Versorgung ein über dem Durchschnitt des Versorgungsgebietes liegender Versorgungsdruck notwendig wird, ist durch den Kunden zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung des Kunden, die Kosten für die Installation, den laufenden Betrieb sowie die Unterhaltung, Reparatur und Erneuerung der abnehmereigenen, den Regeln der Technik entsprechenden Druckerhöhungsanlagen zu tragen.

3.3 In historisch gewachsenen Versorgungsgebieten ist der Wasserzweckverband nicht verpflichtet, einen höheren als in diesem Netz möglichen Versorgungsdruck zu liefern.

3.4 Maßnahmen des Kunden, z. B. Einbau von Druckerhöhungsanlagen, Dosiergeräten usw. dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Versorgungsnetz (Verteilungsnetz und Hausanschluß) haben und gehen zu Lasten des Kunden.

4. Zu § 8 AVBWasserV – Grundstücksbenutzung

4. Kann ein Grundstück nur durch Verlegung einer Anschlußleitung über ein vorhergehendes, fremdes Privatgrundstück, welches nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist, vom Eigentümer nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt wird oder für das die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, versorgt werden, hat der künftige Anschlußnehmer seinem Antrag auf Anschluß die zugunsten des Wasserzweckverbandes eingetragene Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Leitungsrechtes beizufügen.

5. Zu § 9 AVBWasserV – Baukostenzuschüsse

5.1 Der Anschlußnehmer zahlt dem Wasserzweckverband bei Anschluß an das Leitungsnetz des Wasserzweckverbandes bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsforderung einen Zuschuß zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuß). Der Baukostenzuschuß errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind.

Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Armaturen, Druckerhöhungs- und sonstige zugehörige Anlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsrechtlichen Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen.

5.2 Als Baukostenzuschuß zu den auf den Anschlußnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 von Hundert dieser Kosten.

Der Baukostenzuschuß beträgt:

Formel Baukostenzuschuss

Es bedeuten:

K: Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen

NF: Nutzfläche des anzuschließenden Grundstückes

Summe NF: Summe der Nutzflächen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können

Der Berechnungsmaßstab für den Baukostenzuschuß ist die gewichtete Grundstücksfläche. Die gewichtete Grundstücksfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor.

5.3 Als Grundstücksfläche gilt

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;

2. bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes,

a) die gänzlich im unbebauten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch – BauGB) liegen grundsätzlich die gesamte Fläche des Grundstückes,

b) die sich vom Innenbereich (§ 34 BauGB) über die Grenzen des Bebauungszusammenhangs hinaus in den Außenbereich erstrecken

aa) soweit sie an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung); Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Diese betragen in den Mitgliedsgemeinden:

Ort Tiefenbegrenzung in (m)
Bernterode 37
Bernterode OT Bernterode/Schacht B-Plan
Bischofferode 33
Bischofferode OT Hauröden 33
Bockelnhagen 30
Bockelnhagen OT Weilrode 34
Breitenbach 31
Breitenworbis 36
Buhla 31
Buhla OT Ascherode 32
Deuna 36
Gernrode 38
Gerterode 33
Großbodungen 33
Großbodungen OT Wallrode 26
Hausen 31
Haynrode 32
Jützenbach 36
Kirchworbis 34
Kleinbartloff 38
Kleinbartloff OT Reifenstein 38
Neustadt 33
Neustadt OT Neubleicherode 31
Niedergebra 39
Niederorschel 39
Niederorschel OT Oberorschel 49
Niederorschel OT Rüdigershagen 34
Obergebra 35
Silkerode 31
Sollstedt 36
Sollstedt OT Wülfingerode 36
Steinrode OT Epschenrode 43
Steinrode OT Werningerode 33
Stöckey 32
Vollenborn 32
Weißenborn-Lüderode 37
Weißenborn-Lüderode OT Gerode 37
Wintzingerode 35
Wintzingerode OT Bodenstein 46
Worbis 40
Worbis OT Kaltohmfeld 31
Worbis OT Kirchohmfeld 33
Zwinge 34

Überschreitet die beitragsrechtlich relevante tatsächliche Nutzung diese Abstände, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

bb) die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer parallel dazu verlaufenden Linie, deren Abstand durch die rückwärtige Grenze der zulässigen baulichen, gewerblichen oder sonstigen vergleichbaren beitragsrechlich relevanten Nutzung bestimmt wird;

3. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Fläche des Buchgrundstücks. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;

4. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Fläche des Buchgrundstücks. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.

5.4 Der Nutzungsfaktor beträgt:

1. bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten) oder nur untergeordnet bebaubar oder untergeordnet gewerblich nutzbar sind 1,0;

2. bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0;

3. für jedes weitere Vollgeschoß erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,5.

5.5 Für die Zahl der Vollgeschosse im Sinne von Ziffer 5.4 gilt:

1. die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;

2. soweit der Bebauungsplan statt der Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl festsetzt, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Dabei werden Bruchzahlen bis einschließlich 0,4 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,4 auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet;

3. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bestimmt ist, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nach der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung;

4. die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl höher ist als die nach Ziffer 1 bis 3 ermittelte Zahl,

5. soweit Grundstücke im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB) die Zahl der genehmigten Vollgeschosse. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Zahl der Vollgeschosse der vorhandenen Bebauung maßgeblich.

5.6 Im Bereich eines Bebauungsplanes gelten als Geschosse alle Vollgeschosse im Sinne der Thüringer Bauordnung (ThürBO). In allen anderen Bereichen gelten alle Geschosse als Vollgeschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben.

5.7 Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem Inkrafttreten der Ergänzenden Bestimmungen errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, so bemißt sich der BKZ abweichend von Ziffer 5.2 wie folgt: Der BKZ wird nach der Nutzfläche errechnet. Er beträgt 1,00 €/m² zuzüglich der derzeit geltenden Umsatzsteuer Nutzfläche. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.8 Der BKZ wird auch dann fällig, wenn der Anschluß an die der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen über eine auf dem anzuschließenden oder einem fremden Grundstück bereits vorhandenen Hausanschlußleitung erfolgt.

5.9 Der BKZ wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes, oder falls die erforderlichen Verteilungsanlagen später fertig werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig.

6. Zu § 10 AVBWasserV – Hausanschluß und Hausanschlusskosten

6.1 Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers vor der Wassermesseinrichtung angeordnete Absperrorgan.

6.2 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserzweckverbands und sind dessen Eigentum.

6.3 Unentgeltlich ist der laufende Unterhalt der Hausanschlüsse und der Wasserzähleranlagen sowie deren Auswechselung, wenn sie aus versorgungstechnischen Gründen im Interesse des Wasserzweckverbandes liegen und nicht durch Verschulden des Kunden erforderlich werden.

6.4 Treten bei Unterhalt oder Auswechselung von Hausanschlüssen erhebliche Behinderungen auf, die vom Kunden zu vertreten sind, ist der Wasserzweckverband berechtigt, die daraus entstehenden Kosten dem Kunden zu berechnen.

6.5 Der Anschlußnehmer hat dem Wasserzweckverband die von ihm für die Erstellung des Hausanschlusses aufgewandten Kosten zu erstatten.

6.6 Der Anschlussnehmer trägt ferner alle entstehenden Kosten für die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage (z. B. Überbauung des Hausanschlusses) erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden. Der Anschlussnehmer trägt auch die Kosten der Trennung und des Rückbaus des Hausanschlusses, falls er eine endgültige oder vorübergehende Einstellung der Versorgung wünscht und dies nach den Regeln der Technik (z. B. DIN 1988) eine Trennung bzw. einen Rückbau des Anschlusses geboten erscheinen läßt.

6.7 Die Verlegung bzw. Veränderung des Hausanschlusses ist beim Wasserzweckverband mit Vordruck zu beantragen.

6.8 Dem Anschlußnehmer werden vor Beginn der Arbeiten unverbindlich die an den Wasserzweckverband zu zahlenden Anschlußkosten in voraussichtlicher Höhe mitgeteilt. Die Hausanschlusskosten werden nach Fertigstellung des Hausanschlusses und zwei Wochen nach Zusendung der Rechnung fällig.

6.9 Der Wasserzweckverband kann den Anschluß eines Grundstückes an die Wasserversorgungsleitung versagen, wenn dieser wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Der Anschluß kann hergestellt werden, wenn der Antragsteller die zusätzlich entstehenden Kosten für den Anschluß einschließlich Unterhaltung und Erneuerung übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.

7. Zu § 11 AVBWasserV – Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

7.1 Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 ist die Anschlußleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 m überschreitet.

7.2 Wasserzählerschächte haben den Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1988 Teil 2 zu entsprechen.

8. Zu § 12 AVBWasserV – Kundenanlage

8. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses Wasser zu bezahlen.

9. Zu §§ 13, 15, 18 und 33 AVBWasserV – Inbetriebsetzung der Kundenanlage und Meßeinrichtungen

9.1 Die Kundenanlage kann durch jedes in ein Installateurverzeichnis des Wasserzweckverbandes eingetragenes Installationsunternehmen an das Verteilungsnetz angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden.

9.2 Die Kosten für die Inbetriebsetzung der Anlage (einschließlich Setzen der Meßeinrichtung) trägt der Kunde in Höhe des tatsächlichen Aufwandes. Dies gilt auch, wenn aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die Durchführung dieser Arbeiten nicht möglich war und eine erneute Anfahrt erforderlich ist. Die Inbetriebsetzung der Anlage kann von der vollständigen Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlußkosten abhängig gemacht werden.

9.3 Ziffer 9.2 Satz 1 und 2 gilt auch für die Wiederinbetriebsetzung einer Anlage nach der Einstellung der Versorgung.

9.4 Ziffer 9.1 gilt auch für Erweiterungen und Änderungen von Anlagen und für die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen.

9.5 Die Entfernung oder Beschädigung der vom Wasserzweckverband an Hauptabsperrvorrichtungen, Wasserzählern, Absperrhähnen usw. angelegten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden.

10. Zu § 16 AVBWasserV – Zutrittsrecht

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeitern und Beauftragten des Wasserzweckverbandes Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten gemäß AVBWasserV, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.

10.2 Dieses Zutrittsrecht gilt hiermit als ausdrücklich vereinbart. Die Verweigerung des Zutrittsrechts ist eine Zuwiderhandlung gemäß § 33 AVBWasserV.


11. Zu § 17 AVBWasserV – Technische Anschlußbedingungen

11. Hausanschlußleitungen und Leitungen der Kundenanlage dürfen weder als Erder noch als Schutzleiter für Blitzableiter-Erdungsleitungen und Starkstromanlagen benutzt werden.

12. Zu § 19 AVBWasserV – Nachprüfung von Meßeinrichtungen

12.1 Verlangt der Kunde die Nachprüfung von Meßeinrichtungen, die im Eigentum des Wasserzweckverbands stehen, hat er hiervon den Wasserzweckverband schriftlich zu benachrichtigen.

12.2 Die Kosten der Prüfung trägt der Kunde, falls die Abweichung der Meßeinrichtungen die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. Ihre Höhe setzt sich insbesondere zusammen aus den amtlichen Eich- und Beglaubigungskosten, den Kosten für den Ein- und Ausbau sowie den Transport der Meßeinrichtung.

13. Zu § 22 AVBWasserV – Verwendung des Wassers
Mietbedingungen für Standrohre mit Wasserzähler

13.1 Wird Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen, sind hierfür Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern zu benutzen. Die Standrohre mit Wasserzähler werden vom Wasserzweckverband nach Maßgabe der hierfür geltenden Bedingungen nur bei einem unbedingt notwendigen Bedarf und wenn keine andere Möglichkeit einer Wasserentnahme ist, vermietet.

13.2 An Bauunternehmen werden Standrohre mit Wasserzähler nur für eine bestimmte Maßnahme ausgegeben und der jeweilig zu benutzende Hydrant durch den Wasserzweckverband festgelegt.

13.3 Der Mieter haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres mit Wasserzähler an Hydranten und Leitungseinrichtungen dem Wasserzweckverband oder dritten Personen entstehen.

13.4 Bei Verlust des Standrohres mit Wasserzähler hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Bei Frostwetter ist die Benutzung des Hydranten nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, das überlassene Standrohr mit Wasserzähler spätestens am Ende eines jeden Quartals dem Wasserzweckverband zur Ablesung vorzuzeigen.

13.5 Der Wasserzweckverband vermietet Standrohre mit Wasserzähler nur gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 350,00 € je Standrohr mit Wasserzähler. Dieser Betrag wird bei Rückgabe des Standrohres mit Wasserzähler nach Abzug von Kosten, die durch Behebung von Beschädigungen am Standrohr mit Wasserzähler bzw. Hydranten entstanden und vom Mieter zu vertreten sind, einschließlich Miet- und Wassergeld zurückgezahlt.

Die Miete für ein Standrohr beträgt 3,75 € / Tag einschließlich Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

13.6 Sollte das Standrohr mit Wasserzähler nicht nach den vorgenannten Ablesezeiträumen vorgezeigt werden, erfolgt ein Einzug durch den Wasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“. Im Wiederholungsfalle behält sich der Wasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ vor, künftig ein Standrohr mit Wasserzähler an den Mieter nicht mehr auszugeben.

13.7 Die Verwendung fremder Standrohre mit Wasserzähler ist nicht gestattet.

14. Zu §§ 24, 25 AVBWasserV – Abrechnung, Abschlagszahlung

14.1 Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich ein Zeitraum von 12 Monaten.

14.2 Abschlagszahlungen werden grundsätzlich zweimonatlich erhoben.

14.3 Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen bleibt dem Wasserzweckverband vorbehalten.

14.4 Im Vertrag kann monatliche Ablesung und Rechnungslegung bzw. monatliche Abschlagszahlung vereinbart werden. Bestehende Vereinbarungen zur Ablesung und Rechnungslegung bleiben in Kraft.

14.5 Sind zusätzliche Abrechnungen (z.B. Eigentümerwechsel) erforderlich, trägt der Kunde die Kosten.

15. Zu § 27 AVBWasserV – Zahlung, Verzug

15. Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet der Wasserzweckverband für jede Mahnung 2,50 €.

16. Tarifpreis für die Versorgung mit Trinkwasser

16.1 Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluß auf der Basis der Größe des Wasserzählers berechnet.

16.2 Der Grundpreis beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße

bis                 2,5 m³/h               154,08 €/Jahr einschließlich Umsatzsteuer

bis                 6,0 m³/h               369,79 €/Jahr einschließlich Umsatzsteuer

bis               10,0 m³/h               616,32 €/Jahr einschließlich Umsatzsteuer

bis               15,0 m3/h               924,48 €/Jahr einschließlich Umsatzsteuer

bis               25,0 m3/h               1.540,80 €/Jahr einschließlich Umsatzsteuer

bis               40,0 m3/h               2.465,28 €/Jahr einschließlich Umsatzsteuer

bis               60,0 m3/h               3.697,92 €/Jahr einschließlich Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

16.3 Der Mengenpreis bemißt sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers und gilt zusätzlich zum Grundpreis für die bezogene Wassermenge. Der Mengenpreis beträgt 1,35 € je Kubikmeter entnommenen Wassers einschließlich 7 % Umsatzsteuer.

16.4 Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,35 €/cbm entnommenen Wassers einschließlich Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

17. Umsatzsteuer

17. Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändert sich das in Ziffer 16 festgelegte Bruttoentgelt entsprechend.

18. Sonderleistungen

18. Für Sonderleistungen des Wasserzweckverbandes, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen werden, findet die Verwaltungskostenordnung des Wasserzweckverbandes entsprechend Anwendung.

19. Änderungen

19.1 Die Ergänzenden Bestimmungen und die Entgelte nach dem Allgemeinen Tarif können vom Wasserzweckverband mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung und Ergänzung ist öffentlich bekanntzumachen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Kunden zugegangen. Sie werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht nach § 32 AVBWasserV kündigt.

19.2 Erfordert der Anschluß wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnliche Maßnahmen, so kann der Wasserzweckverband den Abschluß einer von den Allgemeinen Bedingungen und diesen Ergänzenden Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen fordern.

20. Inkrafttreten

20. Vorstehende 4.Änderung und Neufassung der Ergänzenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ zur AVBWasserV vom 20. Juni 1980 tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

Ausgefertigt:

Niederorschel, den 15.12.2010

Siegel gez.
Verbandsvorsitzender

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

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