Gebührensatzung
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“
Aufgrund der §§ 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) sowie der §§ 20 und 23 des Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) erlässt der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel” folgende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Gebührenerhebung
Der Wasser- und Abwasserzweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
1. Schmutzwassergebühren in Form von Grundgebühren für die Vorhaltung der zentralen Abwasserbehandlungsanlagen sowie in Form von Einleitungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch Einleitung von Schmutzwasser,
2. Niederschlagswassergebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch Einleitung von Niederschlagswasser,
3. Beseitigungsgebühren in Form von Grundgebühren für die Vorhaltung der zentralen Abwasserbehandlungsanlagen und in Form von mengenabhängigen Beseitigungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung,
§ 2 Grundgebühr für die Vorhaltung der zentralen Abwasserbehandlungsanlagen
(1) Für die Vorhaltung der zentralen Abwasserbehandlungsanlagen wird bei anschließbaren und nicht anschließbaren Grundstücken eine Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße
bis Qn 2,5 48,00 €/Jahr,
bis Qn 6 115,20 €/Jahr,
bis Qn 10 192,00 €/Jahr,
bis Qn 15 288,00 €/Jahr,
bis Qn 40 768,00 €/Jahr,
bis Qn 60 1.152,00 €/Jahr.
(3) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so wird die Grundgebühr für jeden angefangenen Tag in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebühr erhoben.
§ 3 Einleitungsgebühr für Schmutzwasser
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
(2) Die Gebühr beträgt pro cbm:
a) für Grundstücke, die an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind
1,81 €
b) für Grundstücke, deren Abwasser in öffentliche Kanäle
eingeleitet werden, die nicht an eine zentrale Abwasser-
behandlungsanlage angeschlossen sind
0,97 €
(3) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten oder auf dem Grundstück gewonnenen Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen.
Der Nachweis der auf dem Grundstück gewonnenen, verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Hierfür ist eine vom Verband zu beziehende Wasserzählereinrichtung entweder durch den Verband oder einen autorisierten Fachbetrieb mit anschließender Abnahme durch den Verband zu installieren.
Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.
Diese Wasserzähleinrichtungen unterliegen wie auch alle anderen Wasserzähleinrichtungen den eichrechtlichen Vorschriften, demzufolge ist ein turnusmäßiger Wechsel alle 6 Jahre durchzuführen. Er erfolgt durch den Verband.
Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.
Die Abwassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von dem Wasser- und Abwasserzweckverband zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt im Falle einer Bestätigung der Zahl der Großvieheinheiten durch das Landwirtschaftsamt eine Abwassermenge von 15 cbm pro Großvieheinheit und Jahr als nachgewiesen. Dabei berechnen sich Großvieheinheiten wie folgt:
Pferd: 1 GVE
Rind/Kuh: 0,8 GVE
Schwein: 0,3 GVE
Schaf: 0,1 GVE
Für Bäckereien sind 20% der bei Backbetrieb verbrauchten Wassermengen und für Fleischverarbeitende Betriebe sind 15% der bei der Fleischverarbeitung verbrauchten Wassermenge von der zu berechnenden Abwassermenge absetzbar.
Wird das hauswirtschaftlich und landwirtschaftlich bzw. gewerblich genutzte Wasser nicht getrennt erfasst, so wird ein Pro-Kopf-Verbrauch von 35 m3 pro Jahr für jede auf dem Grundstück gemeldete Person angerechnet, soweit sich nicht durch eine Nachweisführung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung im Einzelfall ein niedrigerer Verbrauch ergibt.
§ 4 Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser
(1) Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach den an die öffentlichen Entwässerungsanlagen (unmittelbar oder über einen Straßeneinlauf) angeschlossenen bebauten oder befestigten Flächen. Sie wird wie folgt ermittelt:
a) Die direkt oder indirekt an die öffentliche Kanalisation angeschlossene bebaute oder befestigte Fläche wird mit dem der Versiegelungsart entsprechenden Abflussbeiwert gemäß Absatz 2 und mit dem Niederschlagswassergebührensatz multipliziert.
b) Ist die angeschlossene und mit dem Abflussbeiwert bewertete, bebaute oder befestigte Gesamtfläche eines Grundstückes geringer als 2 m², wird keine Berechnung der Niederschlagswassergebühr vorgenommen.
c) Bei Gründächern kann auf schriftlichen Antrag eine Gebührenminderung entsprechend der geringeren Abflussrelevanz des Gründachs gewährt werden.
d) Wird das auf bebauten oder befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser einer Regenwassernutzungsanlage zugeleitet, deren Überlauf direkt oder über einen Straßeneinlauf an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist, kann der Anschlussnehmer eine Reduzierung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche beantragen.
Die in die Regenwassernutzungsanlage eingeleiteten Niederschlagsmengen die vorwiegend im Haushalt bzw. für Sanitäreinrichtungen genutzt werden sind vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durch einen geeichten, vom Zweckverband gestellten Wasserzähler zu ermitteln. Führt der Anschlussnehmer den Nachweis nicht mittels geeichten Wasserzählers, gilt das Volumen des Sammelbehälters der Regenwassernutzungsanlage als nachgewiesene Jahresmenge. Für jeden Kubikmeter Niederschlagswasser, der in der Regenwassernutzungsanlage verwendet wurde, wird die mit dem Abflussbeiwert (reduzierte Fläche) bewertete befestigte Gesamtfläche des Grundstücks um 2 Quadratmeter reduziert.
Wird das Niederschlagswasser überwiegend zur Gartenbewässerung genutzt, werden pauschal maximal 10 qm der anrechenbaren Fläche pro cbm Fassungsvermögen abgesetzt. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität werden nur Regenwassernutzungsanlagen mit fest installierten Behältern ab einer Mindestgröße von 1 cbm gebührenmindernd berücksichtigt, vorausgesetzt diese entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(2) Die direkt oder indirekt angeschlossenen, bebauten oder befestigten Flächen werden wie folgt bewertet:
Art der Oberfläche – Abflussbeiwert
1. Bebaute Flächen, Dachgrundflächen (inkl. Dachüberstände) 0,9
2. Befestigte Flächen
2.1. Asphalt, Beton u.ä. (sehr stark befestigte Flächen) 0,9
2.2. Pflaster, Platten u.ä. (stark befestigte Flächen) 0,6
2.3. Schotterdeckschichten, Rasengittersteine u.ä. (gering befestigte Flächen) 0,2
3. Unbefestigte Flächen, z.B. Rasen- und Beetflächen, Acker, Weide u.ä. 0,0
(3) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren nach dieser Satzung erforderlichen Grundlagen mitzuwirken. Dies betrifft insbesondere die Überprüfung und Erfassung der Entwässerungsverhältnisse auf dem Grundstück sowie die Ermittlung der Größe nach versiegelter Art der bebauten oder befestigten Flächen, die bezüglich der Niederschlagswasserentsorgung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind. Der Anschlussnehmer hat bei der Ermittlung die ihm hierzu überreichten Formulare des Zweckverbands wahrheitsgemäß auszufüllen. Beauftragte des Zweckverbands dürfen für die Flächenermittlung das Grundstück betreten. Die Grundstückseigentümer haben dies zu ermöglichen.
(4) Entsiegelungen sind dem Zweckverband schriftlich unter Mitteilung der betroffenen Fläche und Versiegelungsart anzuzeigen. Die Entsiegelung wird bei der Gebührenabrechnung ab dem auf den Eingang der Anzeige folgenden Monatsersten berücksichtigt.
(5) Der Zweckverband kann die Berechnungsgrundlagen schätzen, wenn der Anschlussnehmer trotz zweimaliger Aufforderung, seiner Mitwirkungspflicht nach dieser Satzung nicht nachkommt.
(6) Der Zweckverband kann die direkt oder indirekt angeschlossenen, bebauten oder befestigten Flächen, die auf die jeweiligen Teilflächen entfallenden Abflussbeiwerte und die sich hieraus ergebende gebührenpflichtige modifizierte Fläche durch einen besonderen Bescheid feststellen, der die Wirkung eines Grundlagenbescheides im Sinne des § 179 AO hat.
(7) Der Gebührensatz für die Einleitung von Niederschlagswasser beträgt 0,38 € pro qm u. Jahr.
§ 4a Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten entsprechend für die Einleitung von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die Einleitungsgebühr bemisst sich nach den gemäß § 4 ermittelten an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossenen bebauten oder befestigten Flächen.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 7 beträgt der Gebührensatz 0,59 € pro qm und Jahr.
(3) Abweichend von § 8 ist Gebührenschuldner der Träger der Straßenbaulast.
(4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Voraussetzungen eines Gebührenausschlusses nach § 23
Abs. 5 Satz 3 ThürStrG vorliegen.
§ 5 Beseitigungsgebühr
(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den Grundstücken abtransportiert werden, die mit einer abflußlosen Grube oder einer Grundstückskläranlage ausgestattet sind. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Meßeinrichtung festgestellt.
(2) Die Gebühr beträgt
a) für Abwasser aus einer abflußlosen Grube 18,85 €/cbm
b) für Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage 26,19 €/cbm
(3) Die in Abs. 2 festgesetzte Gebühr deckt die Kosten für das Abfahren, die Abwasserbehandlung und die Schlammbeseitigung. Sofern die Grundstücksentwässerungsanlage nicht ungehindert angefahren und entleert werden kann, hat der Gebührenpflichtige neben der Gebühr nach Abs. 2 die Kosten für den Mehraufwand zu erstatten.
§ 6 Gebührenzuschläge
(1) Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammentsorgung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung häuslicher Abwässer um mehr als 30 % (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.
(2) Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Absatz 1 genannten Kosten entsprechende Kosten verursacht.
(3) Die dem Zweckverband auf der Kläranlage Südost in Leinefelde tatsächlich entstehenden Kosten für das Entfärben der Abwässer – einschließlich der Gebäudeunterhaltung und der kalkulatorischen Kosten – hat der Gebührenschuldner nach einer gemäß § 7 der EWS abzuschließenden Sondervereinbarung zu tragen.
§ 7 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.
(2) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, endet beim Wechsel des Gebührenpflichtigen durch Übergang des Eigentums, Erbbaurechts, Nießbrauchsrechts oder des sonstigen die Gebührenpflicht nach § 8 begründenden Nutzungsrechts oder sonstigen Nutzungsverhältnisses mit Beginn des auf den Rechtsübergang folgenden Tages. Versäumt jedoch der bisherige Gebührenpflichtige, dem Zweckverband diesen Übergang anzuzeigen, so schuldet er die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung entfallen, gesamtschuldnerisch neben dem neuen Gebührenpflichtigen.
(3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht erst während eines Kalenderjahres, ist der verbleibende Teil des Kalenderjahres der Erhebungszeitraum.
(4) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Ende des Benutzungsverhältnisses.
(5) Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumguts.
(6) Die Grundgebührenschuld entsteht bei anschließbaren Grundstücken erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Bei nicht anschließbaren Grundstücken entsteht die Grundgebührenschuld erstmals mit dem Tag, der auf dem Tag der Inbetriebnahme des Nutzraums (Faulraum oder Sammelraum) folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebühr neu.
§ 8 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Soweit Abgabepflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige gebührenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist.
§ 9 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Grund- und Einleitungsgebühren werden jährlich abgerechnet. Die mengenabhängigen Beseitigungsgebühren werden nach der tatsächlichen Inanspruchnahme abgerechnet. Die Grund- und Einleitungsgebühren sowie die Beseitigungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld der Grund- und Einleitungsgebühren sind zum 15.02., 15.04., 15.06., 15.08., 15.10., 15.12. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Sechstels der Jahresendabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des voraussichtlichen Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 10 Auskunftspflicht
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Der Zweckverband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
§ 11 Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Ist zu erwarten, daß sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon den Zweckverband unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten werden entsprechend Thüringer Kommunalabgabengesetz geahndet.
§ 13 Inkrafttreten
Die 4. Änderung und Neufassung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
Ausfertigung:
Niederorschel, den 15.Dezember 2010
(Siegel) gez.
Verbandsvorsitzender
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

