Löschwasserbereitstellung
Satzung über eine angemessene Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Leitungsnetz des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“
Aufgrund der §§ 19 und 20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) sowie der §§ 20 und 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürGKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 erläßt der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ mit Beschluß der Verbandsversammlung vom 20.08.2003 folgende Satzung über eine angemessene Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Leitungsnetz des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“.
Präambel
Der Gemeinde obliegt nach § 2 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 227) die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gefahrenabwehr, Maßnahmen zur Verhütung von Bränden zu treffen und eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen.
Der Wasser- und Abwasserzweckverband (im folgenden kurz „Wasserzweckverband“ genannt) ist berechtigt und verpflichtet, die öffentliche Wasserversorgung über ein leitungsgebundenes Versorgungsnetz in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken der Gemeinde sicherzustellen und jedermann an dieses Wasserversorgungsnetz anzuschließen und hieraus zu versorgen, soweit es wirtschaftlich und hygienisch vertretbar ist.
Da die Löschwasserbereitstellungskapazitäten, die den Gemeinden außerhalb des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes des Wasserzweckverbandes derzeit zur Verfügung stehen, nicht ausreichen um eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherzustellen, ist der Wasserzweckverband bereit, den Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgabe Löschwasser über das leitungsgebundene Versorgungsnetz des Verbandes zur Verfügung zu stellen.
§ 1 Ermittlung der vorhandenen Löschwassermengen
(1) Auf der Grundlage einer Löschwasserbedarfsanalyse der Gemeinde für ihr Gebiet und des Rohrnetzplanes des Wasserzweckverbandes ermittelt der Wasserzweckverband die Löschwassermengen, die aus den vorhandenen Entnahmestellen (Hydranten) des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes entnommen werden können.
(2) Die Löschwasserbedarfsanalyse der Gemeinde umfaßt den Löschwasserbedarf, der zur Sicherstellung der den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung notwendig ist. Grundlage hierfür sind die Anforderungen an den Grundschutz nach Maßgabe des DVGW – Arbeitsblattes W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung), soweit es nach hygienischen Belangen vertretbar ist.
(3) Der Wasserzweckverband ermittelt die an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen unter Berücksichtigung der jederzeit für die Gewährleistung der Anschluß- und Versorgungspflicht der Trinkwasserversorgung notwendigen Wassermengen.
(4) Die hiernach an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen werden in einem Löschwasserbereitstellungsplan verzeichnet, der als Anlage 1 (Hydrantenplan für jeweilige Gemeinde) Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) Reichen die hiernach an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen nicht zur vollständigen Deckung der zur Sicherung der den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung aus, können Gemeinde und Wasserzweckverband eine entsprechende Verstärkung des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes und/oder den Einbau weiterer Hydranten vereinbaren, soweit dies technisch möglich ist und hierdurch hygienische Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des von dem Wasserzweckverband zu liefernden Trinkwassers sowie sonstige Unregelmäßigkeiten in der Trinkwasserleitung ausgeschlossen sind. Die Kosten der Verstärkung des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes und/oder den Einbau weiterer Hydranten trägt die Gemeinde
§ 2 Ermittlung künftig notwendiger Löschwassermengen
(1) Ergeben sich durch die Erschließung von Neubaugebieten oder sonstige bauliche Maßnahmen weitere Pflichten der Gemeinde zur Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung wird die erforderliche Dimensionierung des Wasserversorgungsnetzes zur Trinkwasserversorgung und Löschwasserbereitstellung sowie der erforderlichen Hydranten gemeinsam von Gemeinde und Wasserzweckverband im Rahmen der Bauleitplanung festgelegt. Grundlage hierfür sind ebenfalls die Anforderungen an den Grundschutz nach Maßgabe des DVGW – Arbeitsblattes W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung).
(2) Bei der Festlegung der vorzuhaltenden Löschwassermengen sind hygienische Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des vom Verband zu liefernden Trinkwassers, die technische Möglichkeit oder sonstige Unregelmäßigkeiten in der Trinkwasserlieferung auszuschließen.
(3) Die hiernach an den einzubauenden Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen werden durch Ergänzung des Löschwasserbereitstellungsplanes nach § 1 Abs. 4 Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die Mehrkosten für die zur Vorhaltung der nach § 2 Abs. 3 vereinbarten Löschwassermengen notwendige Leitungsdimensionierung (Material- und Herstellungskosten) trägt die Gemeinde.
(5) Für die einzubauenden Hydranten, die nicht für Löschwasser vorgesehen sind, trägt die Kosten der Wasserzweckverband. Die Kosten für die einzubauenden Hydranten, die zu Spül- und Löschzwecken genutzt werden, tragen Gemeinde und Wasserzweckverband je zur Hälfte. Die Kosten für Hydranten, die ausschließlich zur Löschwaservorhaltung eingebaut werden, trägt die Gemeinde.
(6) Die Kosten für den Einbau von Oberflurhydranten betragen pauschal 2.500,- €
zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Die Kosten für den Einbau von Unterflurhydranten betragen pauschal 1.500,- €
zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer..
§ 3 Besondere Löschwasserversorgung
(1) Die Gemeinde stellt sicher, daß die Bauaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Baugenehmigungsverfahren prüft, ob im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist. Wird diese Anforderung festgestellt, ist die Verpflichtung des Eigentümers, Besitzers oder Nutzungsberechtigten für diese besondere Löschwasserversorgung Sorge zu tragen, durch eine brandschutzrechtliche Auflage zur Baugenehmigung auszusprechen. Die Gemeinde informiert den Wasserzweckverband über die Auflage.
(2) Der Wasserzweckverband ist nicht verpflichtet, dem durch die Auflage beschwerten Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die für die besondere Löschwasserversorgung erforderliche Löschwassermenge ganz oder teilweise vorzuhalten.
§ 4 Kosten der Löschwasservorhaltung und -entnahme
(1) Für die ständige Vorhaltung der an den Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen gemäß § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 3 dieser Satzung zahlt die Gemeinde dem Wasserzweckverband ein monatliches Bereitstellungsentgelt in Höhe von 2,50 € je angefangene 1.000 Einwohner, dessen Höhe jeweils zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres überprüft und ggf. angepaßt wird.
(2) Für die von der Feuerwehr der Gemeinde zu Übungs- und Brandbekämpfungszwecken aus den Hydranten
entnommenen Löschwassermengen zahlt die Gemeinde dem Wasserzweckverband ein Entnahmeentgelt
in Höhe von 0,60 € / m3 zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, dessen Höhe jeweils zu Beginn eines
neuen Wirtschaftsjahres überprüft und ggf. angepasst wird. Ist eine Erfassung der entnommenen
Löschwassermengen mittels geeichter Messeinrichtungen nicht möglich, erfolgt die Verbrauchsermittlung
durch Schätzung aufgrund der Angaben der Feuerwehr.
§ 5 Wartung und Instandhaltung der Hydranten
(1) Wartung und Instandhaltung der Hydranten einschließlich der Einwinterungsarbeiten werden vom Wasserzweckverband im Rahmen der Wartung des Wasserversorgungsnetzes durchgeführt.
(2) Die hierdurch entstehenden Kosten tragen Gemeinde und Wasserzweckverband je zur Hälfte, wenn die Hydranten sowohl der Trinkwasserversorgung als auch der Löschwasserversorgung dienen. Die Kosten für Hydranten, die ausschließlich der Löschwasservorhaltung dienen, trägt die Gemeinde.
(3) Die Gemeinde und ihre Bediensteten, insbesondere die Feuerwehr der Gemeinde, haben dem Wasserzweckverband festgestellte Funktionsmängel und/oder Schäden der Hydranten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Schäden an den Hydranten, die durch die Entnahme von Löschwasser zu Übungs- und Brandbekämpfungszwecken entstehen.
(4) Die Anbringung von Hinweisschildern auf Hydrantenstandorte an Gebäuden und Grundstücken und deren Kontrolle obliegt der Gemeinde.
§ 6 Umfang der Löschwasservorhaltung, Benachrichtigung bei Unterbrechungen
(1) Der Wasserzweckverband ist verpflichtet, Löschwasser nach Maßgabe des Löschwasserbereitstellungsplanes an den hierfür vorgesehenen Hydranten jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Wasserzweckverband an der Vorhaltung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung dem Wasserzweckverband wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist.
(2) Die Löschwasservorhaltung kann durch den Wasserzweckverband unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten am Wasserversorgungsnetz erforderlich ist. Der Wasserzweckverband hat die Feuerwehr über jede beabsichtigte Unterbrechung rechtzeitig zu informieren.
§ 7 Löschwasserentnahmen durch die Feuerwehr
(1) Löschwasserentnahmen zu Übungszwecken können nur nach vorheriger Absprache über Ort, Zeit und Löschwassermenge mit dem Wasserzweckverband durchgeführt werden. Der Wasserzweckverband ist berechtigt, jederzeit diese Löschwasserentnahmen zu untersagen, wenn dies zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung notwendig ist.
(2) Notwendige Löschwasserentnahmen zu Brandbekämpfungszwecken sind dem Wasserzweckverband unverzüglich von der Feuerwehr nach Möglichkeit während, spätestens unmittelbar nach der Brandbekämpfung mitzuteilen. Die Benachrichtigung erfolgt durch die Einsatzleitung der Feuerwehr.
(3) Notwendige Löschwasserentnahmen zu Brandbekämpfungszwecken sind von der Feuerwehr an den Hydranten nur im Rahmen der nach dem Löschwasserbereitstellungsplan möglichen Löschwassermengen vorzunehmen. Benötigt die Feuerwehr im Einzelfall darüber hinausgehende Löschwassermengen, ist der Wasserzweckverband unverzüglich zu informieren.
(4) Bei Löschwasserentnahmen zu Übungs- und Brandbekämpfungszwecken trägt die Feuerwehr dafür Sorge, daß Störungen der angeschlossenen Trinkwasserkunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserzweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Trinkwassergüte ausgeschlossen sind.
(5) Nach Beendigung der Löschwassserentnahmen sind die zur Löschwasserentnahme beanspruchten Hydranten von der Feuerwehr ordnungsgemäß zu sichern. Der Zeitraum der Löschwasserentnahme, die in Anspruch genommenen Hydranten und das eingesetzte feuerwehrtechnische Gerät (Schläuche, Armaturen etc.) sind dem Wasserzweckverband schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Haftung
(1) Die gegenseitige Haftung des Wasserzweckverbandes und der Gemeinde ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Die Gemeinde stellt den Wasserzweckverband von Ansprüchen Dritter, die aus Anlaß von Schädigungen im Rahmen der Löschwasserbereitstellung gegen den Verband geltend gemacht werden, frei. Diese Freistellung umfaßt auch etwaige Prozeßkosten.
(3) Bestehen über die Freistellung hinausgehende Versicherungsansprüche, werden diese hiermit, soweit möglich, abgetreten. Wasserzweckverband und Gemeinde nehmen diese Abtretung wechselseitig an.
§ 9 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Tritt nach Beschlußfassung der Satzung eine wesentliche Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ein, die bei Beschlußfassung der Satzung maßgebend waren, und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtigungen des Wasserzweckverbandes und der Gemeinde in ein großbes Mißverhältnis geraten, werden Wasserzweckverband und Gemeinde eine angemessene Anpassung der Satzung an die geänderten Verhältnisse herbeiführen.
§ 10 Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Löschwassersatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.
Ausfertigung:
Niederorschel, den 08. Dezember 2009
Siegel gez.
Verbandsvorsitzender
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

