Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ – Notfallrufnummer (24h): 036076.569–0

 

Rumpfsatzung

 


Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“

Präambel

Aufgrund der § 16 ff. des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), i. V. m. §§ 19 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), i. V. m. §§ 2, 7, 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetztes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. Seite 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2001 (GVBl. Seite 257), erläßt der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ mit Beschluß der Verbandsversammlung vom 20.08.2003 folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ betreibt zur Versorgung der Grundstücke seines Verbandsgebietes mit Trinkwasser eine öffentliche Einrichtung.

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung sind katastermäßig abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer besonderen Nummer eingetragen sind. Mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts stellen ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dar, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Festsetzungen oder wegen der tatsächlichen Geländeverhältnisse nur gemeinsam baulich oder gewerblich nutzbar sind, wenn sie aneinander grenzen und die Eigentümer identisch sind.

(2) Die Vorschriften dieser Satzung für Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Art. 233 § 4 EGBGB. Von mehreren dinglich am Grundstück Berechtigten ist jeder einzelne berechtigt und verpflichtet.

§ 3 Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser (Trinkwasser) beliefert wird.

(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband.

(3) Der Zweckverband kann den Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Zweckverband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen und leistet auf Verlangen Sicherheit.

(4) Der Zweckverband kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken. Das gilt nicht, soweit die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität oder die Bereitstellung von Wasser für die Vorhaltung von Löschwasser erforderlich ist.

§ 4 Anschlußzwang

Wer zum Anschluß berechtigt ist (§ 3), ist verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

§ 5 Befreiung vom Anschlußzwang

Von der Verpflichtung zum Anschluß wird der Grundstückseigentümer auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

§ 6 Benutzungszwang

Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, haben ihren gesamten Wasserbedarf (Trinkwasser) im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung kann der Zweckverband auf Antrag ganz oder teilweise eine Befreiung erteilen, wenn die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.

(2) Von der Benutzung für einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf ist auch dann Befreiung zu erteilen, soweit dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.

(3) Der Antrag auf Befreiung / Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen. Die Befreiung kann auch befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

(4) Der Grundstückseigentümer hat dem Zweckverband die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung weiter betrieben werden soll. Der Eigentümer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen auf die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich ist.

§ 8 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten

(1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingungen der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 14.04.1998 (GVBl. Seite 73) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen dem Anschlußzwang nach § 4 sein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließt,

2. entgegen dem Benutzungszwang nach § 6 seinen gesamten Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts nicht ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage deckt, ohne daß hierfür eine Befreiung vom Benutzungszwang erteilt wurde,

3. entgegen der Mitteilungspflicht nach § 7 Abs. 4 von der Errichtung, der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb einer Eigengewinnungsanlage keine Mitteilung macht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden (§ 20 Abs. 3 ThürKO)

§ 9 AVBWasserV

Das Wasserlieferungsverhältnis, insbesondere der Anschluß an das Versorgungsnetz und die Versorgung mit Trinkwasser unterliegen den Regeln der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. Seite 684), zuletzt geändert durch (BGBl 2002 und den „Ergänzenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ zur AVBWasserV“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld (Amtsblatt der Aufsichtsbehörde) in Kraft.

Ausgefertigt:

Niederorschel, den 04. September 2003

Siegel gez.
Verbandsvorsitzender

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

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