Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ – Notfallrufnummer (24h): 036076.569–0

 

Verbandssatzung

 


Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
„Eichsfelder Kessel“

Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“
Breitenworbiser Straße 1, 37355 Niederorschel

Aufgrund der §§ 16 ff. des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Seite 290) geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113) beschließt die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ in ihrer Sitzung am  31.05.2011 die nachfolgende 6. Änderung und Neufassung der Verbandssatzung.

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz, Rechtsform

(1) Der Zweckverband führt den Namen: Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“

(2) Er hat seinen Sitz in  Niederorschel.

(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG). Er erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht und dient ausschließlich und unmittelbar dem öffentlichen Wohl.

§ 2 Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 1 genannten Städte und Gemeinden mit Ortsteilen. Beschränkt sich die Mitgliedschaft auf den Teilbereich „Wasserversorgung“ oder den Teilbereich „Abwasserentsorgung“ so ist dies gekennzeichnet.

§ 3 Verbandsgebiet

(1) Das Gebiet des Zweckverbandes hinsichtlich der Aufgabe der Wasserversorgung umfasst das Gebiet seiner Mitglieder gemäß § 2 der Satzung in diesem Teilbereich.

(2) Das Gebiet des Zweckverbandes hinsichtlich der Aufgabe der Abwasserentsorgung umfasst das Gebiet seiner Mitglieder gemäß § 2 der Satzung in diesem Teilbereich.


§ 4 Verbandsaufgaben

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe

1. auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung:

a) Wasservorkommen zu erschließen und Wasser zu beschaffen,
b) Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern und zu verwalten,
c) die Einwohner mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen,
d) Wasser für öffentliche Zwecke bereitzustellen und, soweit das verfügbare Wasser ausreicht, für gewerbliche und sonstige Zwecke abzugeben;

2. auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung:

a) Abwasseranlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
b) von den Grundstücken häusliches Abwasser, Oberflächenwasser und Abwasser aus gewerblichen und industriellen Anlagen abzunehmen, schadlos abzuleiten und zu beseitigen,
c) alle sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich sind.

(2) Der Zweckverband begründet ein Trinkwasserversorgungsverhältnis bzw. Abwasserentsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten bzw. Anschlussverpflichteten. Er ist berechtigt, einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen.

(3) Der Zweckverband hat das Recht, das Benutzungsverhältnis seiner öffentlichen Einrichtungen durch Satzung zu regeln. Er hat die Befugnis, zur Deckung seiner Kosten privatrechtliche Entgelte bzw. Gebühren und Beiträge nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen zu erheben.

(4) Der Zweckverband ist berechtigt, auf der Grundlage von Vereinbarungen

1. andere Unternehmen mit Trink- und Brauchwasser zu beliefern,
2. sich an anderen Wasserversorgungsunternehmen zu beteiligen,
3. Versorgungseinrichtungen Dritter zu übernehmen,
4. sich bei der Erfüllung seiner Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsaufgabe eines Dritten zu bedienen,
5. Abwasser von Nichtmitgliedern abzunehmen, abzuleiten und zu behandeln,
6. sich an Entsorgungsunternehmen zu beteiligen,
7. Entsorgungseinrichtungen Dritter zu übernehmen.

§ 5 Verbandsanlagen

Der Zweckverband übernimmt alle der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung dienenden bestehenden Anlagen und Einrichtungen des Abwasserzweckverbandes Wipper – Ohne, des Trinkwasserzweckverbandes Eichsfelder Kessel und – soweit noch nicht auf die vorstehend genannten Verbände übertragen – alle Altanlagen der Verbandsgemeinden. Die Errichtung neuer Anlagen und Einrichtungen durch die Verbandsmitglieder sowie die Überführung dieser neuen Anlagen in das Verbandsvermögen bedarf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Zweckverband.

§ 6 Pflichten der Verbandsmitglieder

Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

II. Abschnitt
Verfassung und Verwaltung

§ 7 Verbandsorgane

Organe des Zweckverbands sind:

1. die Verbandsversammlung,
2. der Verbandsvorsitzende,
3. der Verbandsausschuss.

Die Verbandsräte, der Verbandsvorsitzende und die Mitglieder der Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder. Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sind Verbandsräte kraft Amtes und nehmen jeweils sämtliche Stimmanteile der Mitgliedsgemeinde wahr.

a) Für den Teilbereich der Wasserversorgung hat jede Mitgliedsgemeinde, die zu dem Verbandsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung gehören, je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme.

b) Für den Teilbereich der Abwasserentsorgung hat jede Mitgliedsgemeinde, die zu dem Verbandsgebiet gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung gehören, je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme.

c) Für Beschlussfassungen die nicht nur einen der Teilbereiche (Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung), sondern den gesamten Verband betreffen, hat jede Mitgliedsgemeinde, die zu dem Verbandsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 und/oder § 3 Abs. 2 der Satzung gehören, je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme.

Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl, welche für die Gemeinde- bzw. Stadtratswahl der aktuellen Kommunalwahlperiode vom Thüringer Landesamt für Statistik festgestellt wurde. Die Einwohnerzahl gilt für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde wird durch seinen Stellvertreter vertreten. Das Amt als Verbandsrat bzw. als Stellvertreter endet mit dem Ende des Wahlamtes. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

(3) Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes der Sitzung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Ladungsfrist auf 48 Stunden verkürzen. Hierauf muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Verbandsversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.

(5) Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Verbandsmitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände gefordert wird.

(6) Der Verbandsvorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Werkleitung oder ein Drittel der stimmenmäßig repräsentierten Verbandsräte verlangen.

(7) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen. Wird nach festgestellter Beschlussunfähigkeit eine neue Verbandsversammlung einberufen, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig; in der Einladung zur neuen Verbandsversammlung ist auf diese Folge hinzuweisen.

(8) Betrifft der Gegenstand der Beschlussfassung den Gesamtverband, erfolgt eine Abstimmung unter Beteiligung sämtlicher anwesender Verbandsräte. Betrifft die Entscheidung nur den Bereich Wasserversorgung oder nur den Bereich Abwasserentsorgung, wirken an der Beschlussfassung nur diejenigen Verbandsräte mit, deren Gemeinde dem betroffenen Teilbereich angehört. In diesem Falle kommt es für die Beschlussfähigkeit nur auf diejenigen Verbandsräte an, deren Gemeinden eine Teilmitgliedschaft für den betroffenen Bereich besitzen.

(9) Über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse vollständig enthalten muss.

§ 9 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie die Beschlussfassung nicht dem Verbandsausschuss übertragen hat oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist. Sie hat in jedem Fall zu beschließen über

1. die Entscheidung für die Rahmenplanung, die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,
2. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen einschließlich der Verbandssatzung,
3.die Aufnahme weiterer Mitglieder, das Ausscheiden oder den Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
4. die Auflösung des Zweckverbandes,
5. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung und den Finanzplan bzw. den Wirtschaftsplan,
6. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie die Festsetzung des Investitionsvolumens,
7. die Aufnahme von Krediten sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte,
8. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die ordentliche Rechnungsprüfung,
9. die Veräußerung von Grundstücken und Investitionen,
10. die Bestellung der Werkleitung,
11. den Abschluss von Betriebsführungsverträgen und ähnlichen Verträgen,
12. Beteiligung an anderen Ver- und Entsorgungsunternehmen,
13. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters,
14. die Wahl der Mitglieder des Verbands- / Werksausschusses,
15. Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen,
16. die Feststellung der Verbandsumlage,
17. die Bestellung des Abschlussprüfers.

§ 10 Verbandsausschuss

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören der Verbandsvorsitzende, der stellvertretende Verbandsvorsitzende und fünf von der Verbandsversammlung zu wählende Verbandsräte an.

(2)   Der Verbandsausschuss ist zuständig für

a) den Erlass einer Dienstanweisung für den Geschäftsleiter,

b) Mehrausgaben für einzelne  Vorhaben des Vermögensplanes, die 15% des Ansatzes, jedoch den Betrag von 50.000,00 € übersteigen,

c) Erfolgsgefährdende Mindererträge und/oder Mehraufwendungen, wenn diese im Einzelfall mehr als 1 v. H. der Gesamtsausgabe des Erfolgsplanes betragen,

d) nicht aufzubringende, jedoch im Vermögensplan veranschlagte Deckungsmittel. In diesem Fall werden Einsparungen bei den Ausgaben des Vermögensplanes angeordnet, ggf. die Ausführung von weiteren geplanten Vorhaben zu Aussetzung gebracht,

e) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000,00 € übersteigt,

f) den Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 3.000,00 € beträgt,

g) die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 25.000,00 € im Einzelfall beträgt,

h) Personalangelegenheiten: Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höherstufung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung bei Beamten ab Besoldungsgruppe A 10 mittlerer Dienst, bei Angestellten ab Entgeltgruppe 10 TVöD,

i) den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.

(3) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen worden sind.

(4) Der Verbandsausschuss berät die Angelegenheiten vor, für die die Verbandsversammlung zuständig ist.

(5) Der Verbandsausschuss beschließt in Angelegenheiten der Verbandsversammlung, wenn diese keinen Aufschub dulden.

(6) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist auf 24 Stunden abkürzen.

§ 11 Verbandsvorsitzender

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Kommunalwahlperiode der Gemeinderäte/Stadträte mit Stimmenmehrheit den Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Wählbar als Verbandsvorsitzender ist, wer in einer Mitgliedsgemeinde des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“, deren Mitgliedschaft sich auf einen oder beide Bereiche der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung erstreckt, wahlberechtigt im Sinne des § 1 Thüringer Kommunalwahlgesetzes ist. Der Verbandsvorsitzende hat eine Stimme.

(2) Dem Vorsitzenden obliegen alle Geschäfte des Zweckverbands, die nicht durch Gesetz, diese Satzung oder die Betriebssatzung auf die Verbandsversammlung, den Verbandsausschuss, die Werkleitung oder den Werksausschuss übertragen sind. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehört es insbesondere, die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten..

(3) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er kann nach Maßgabe der Betriebssatzung der Werkleitung eine Vertretungsbefugnis erteilen. Soweit die Verbandsversammlung durch gesonderten Beschluss dem Geschäftsleiter Aufgaben des Verbandsvorsitzenden überträgt, ist dieser zur Vertretung des Zweckverbandes berechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Verbandsvorsitzenden bleibt jedoch auch insoweit unberührt.

(4) Der Verbandsvorsitzende wir durch seinen Stellvertreter vertreten.

III. Abschnitt
Wirtschafts- und Haushaltsführung, Deckung des Finanzbedarfs

§ 12 Wirtschafts- und Haushaltsführung

(1) Die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes erfolgt nach den Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung. Näheres regelt die Betriebssatzung des Verbandes.

(2) Der Zweckverband kann sich zur Geschäftsbesorgung eines Dritten bedienen.

(3) Der Zweckverband setzt für die Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsleiter ein. Dem Geschäftsleiter werden gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG die Aufgaben des Werkleiters (§ 4 Betriebssatzung) übertragen.

§ 13 Gebühren, Beiträge und Umlagen

(1) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf durch Gebühren und Beiträge bzw. durch privatrechtliche Entgelte sowie durch Zuweisungen und Kredite.

(2) Reichen die speziellen Entgelte zur Deckung des Finanzbedarfs nicht aus, hat der Zweckverband von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage zu erheben. Hierzu bedarf es eines besonderen Beschlusses der Verbandsversammlung.

(3) Die Höhe der Umlage richtet sich für die Erfüllung von Aufgaben der Wasserversorgung nach dem Verhältnis des im Gebiet des einzelnen Verbandsmitgliedes abgerechneten Wasserverbrauchs zu dem im Verbandsgebiet insgesamt verbrauchten Trinkwasser. Für die Erfüllung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung richtet sich die Verbandsumlage nach dem Verhältnis der Abwassermenge im Bereich des Verbandsmitgliedes zu der gesamten Abwassermenge.

IV. Abschnitt
Beitritt neuer Verbandsmitglieder, Ausscheiden bisheriger Verbandsmitglieder, Verbandsauflösung

§ 14 Beitritt und Ausscheiden

(1) Der Beitritt neuer Verbandsmitglieder erfolgt durch Beitrittserklärung unter Anerkennung der Verbandssatzung.

(2) Der Austritt von Verbandsmitgliedern ist mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Vor dem Ausscheiden ist die anteilige Übernahme der Verbindlichkeiten zu regeln. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hat die austretende Gemeinde noch vor Wirksamwerden des Austritts mit dem jeweiligen Gläubiger der zu übernehmenden Verbindlichkeiten eine Regelung mit schuldbefreiender Wirkung für den Zweckverband herbeizuführen bzw. an den Zweckverband einen entsprechenden Geldbetrag zu zahlen. Dies gilt auch für Ausgleichszahlungen an den Zweckverband gemäß Abs. 3.

(3) Mit dem Ausscheiden gehen die Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet des Verbandsmitgliedes auf dieses über, soweit diese ausschließlich der Ver- und Entsorgung in diesem Gebiet dienen. Hat der Zweckverband bzw. seine beiden Vorläuferverbände die von der Verbandsgemeinde zu übernehmenden Anlagen selbst errichtet, hat die Verbandsgemeinde bei ihrem Ausscheiden für die Übernahme der Anlagen einen Betrag zu entrichten, der dem Buchwert entspricht, den das Anlagevermögen in dem betreffenden Gebiet beim Ausscheiden der Gemeinde aus dem Zweckverband entspricht. Hat das Verbandsmitglied den Vermögensgegenstand aus ihrem Vermögen unentgeltlich in das Verbandsvermögen eingebracht, hat sie beim Ausscheiden aus dem Zweckverband einen Betrag zu entrichten, der der Wertverbesserung der Anlage im Zeitraum zwischen dem Beitritt und dem Ausscheiden entspricht. Hat die Verbandsgemeinde den Vermögensgegenstand in das Verbandsvermögen eingebracht und hierfür eine Refinanzierung erhalten, hat sie bei ihrem Ausscheiden einen Betrag zu entrichten, der der erhaltenen Refinanzierung abzüglich der zwischenzeitlichen Abschreibungen entspricht. Bei der Bewertung der vom Zweckverband oder seinen Vorläuferverbänden errichteten Anlagen sind noch nicht aufgelöste Baukostenzuschüsse und Fördermittel zu berücksichtigen.

(4) Können sich der Zweckverband und das ausscheidende Verbandsmitglied nicht über die Höhe der Anlagenbewertung einigen, so verständigen sich die Parteien auf einen öffentlich bestellten Sachverständigen. Dessen Bewertung ist für die Parteien maßgebend. Die Kosten des Sachverständigen teilen sich der Zweckverband und das ausscheidende Verbandsmitglied zu gleichen Teilen.

(5) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung von Verbandsumlagen und Verbandsvermögen.

(6) Im übrigen hat das ausscheidende Verbandsmitglied dem Zweckverband alle Nachteile finanziell auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen. Dies gilt auch für Mehrkosten der größeren Dimensionierung gemeinsamer Anlagenteile nebst Betriebs- und Unterhaltungskosten und die Entflechtungskosten für die übergehenden Anlagen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend beim Ausscheiden von Gebietsteilen von Verbandsmitgliedern aus dem Verbandsgebiet.

§ 15 Auflösung des Zweckverbands

Wird der Zweckverband aufgelöst, findet eine Abwicklung statt. Sofern die Verbandsversammlung nichts anderes bestimmt, werden die in der Schlussbilanz ausgewiesenen Aktiva und Passiva unter den Mitgliedern des Zweckverbands verteilt. Der Auflösungsbeschluss wird erst wirksam, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Abwicklers erzielt haben.

V. Abschnitt
Bekanntmachungen, Dienstsiegel

§ 16 Bekanntmachungen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgten als amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld.

§ 17 Dienstsiegel

Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel, welches in Form und Größe dem nebenstehenden Abdruck gleicht:

Siegel Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“

§ 18 Inkrafttreten

Die 6. Änderung und Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt am Tage der Bekanntmachung der Satzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreises Eichsfeld (Amtsblatt der Aufsichtsbehörde) in Kraft.

Ausfertigung:

Niederorschel, den 27.06.2011

(Siegel) gez.

Verbandsvorsitzender

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

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