Verwaltungskostenordnung
Verwaltungskostenordnung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
„Eichsfelder Kessel“
Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ erläßt aufgrund der §§ 20 Abs. 2 und 23 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) i. V. m. §§ 19 und 20 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und der §§ 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) mit Beschluß der Verbandsversammlung vom
folgende Verwaltungskostenordnung:
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für einzelne Amtshandlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vorgenommen worden sind, werden aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis Verwaltungskosten erhoben.
(2) Kosten, die aufgrund von Gesetzen oder Satzungen des Zweckverbands erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes.
§ 2 Kostenfreie Amtshandlungen
(1) Kostenfrei sind Amtshandlungen, die
1. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden oder
2. vom Wasserzweckverband in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlaßt werden, es sei denn, daß ein Dritter die Amtshandlung mittelbar veranlaßt hat.
§ 3 Persönliche Kostenfreiheit
(1) Von der Entrichtung von Verwaltungskosten sind befreit:
1. die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nach deren Haushaltsplänen für ihre Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;
2. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
3. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts;
4. freie Wohlfahrtsverbände.
(2) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.
§ 4 Kosten in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit des Wasser- und Abwasserzweckverbandes abgelehnt, so werden keine Kosten erhoben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigen sich die vorgesehenen Kosten um ein Viertel.
(3) Die Stelle, welche die Kosten festsetzt, kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 5 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist der Wasser- und Abwasserzweckverband “Eichsfelder Kessel“.
§ 6 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor dem Wasser- und Abwasserzweckverband abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Kostenbemessung
(1) Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung für den Bereich Wasser zuzüglich der derzeit geltenden Umsatzsteuer.
Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Soweit die Kosten nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist auf Verlangen nachzuweisen. Die Kosten nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens 0,50 €. Die Kosten steigen in Stufen von je 0,10 €, dabei werden Centbeträge über 0,05 € nach oben. Centbeträge bis 0,05 € nach unten auf volle 0,10 € abgerundet.
§ 8 Rahmenkosten
Bei Amtshandlungen, für die in dem Kostenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, werden die Kosten bemessen
1. nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten und
2. nach dem mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Aufwand.
§ 9 Pauschkosten
Die Kosten für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden.
Bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.
§ 10 Auslagen
Werden bei der Amtshandlung besondere bare Auslagen notwendig, so sind sie zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt. Für die Erhebung der Auslagen gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.
§ 11 Kostenentscheidung
(1) Die Kosten und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Kosten und Auslagen zu zahlenden Beträge,
5. wo, wann und wie die Kosten und die Auslagen zu zahlen sind.
(3) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten (Kosten und Anlagen) sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 12 Entstehen – Fälligkeit
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Wasserzweckverband, im übrigen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner fällig, wenn nicht der Wasser- und Abwasserzweckverband einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 13 Stundung, Erlaß und Niederschlagung
Für die Stundung, den Erlaß, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Kostenforderungen gelten gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1 (Erlaß) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung.
§ 14 Vollstreckung
Rückständige Kosten, die nach dieser Kostensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 07.08.1991.
§ 15 Rechtsbehelf
Gegen die Erhebung von Kosten aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Kosten nach dieser Kostenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
§ 16 Mahnkosten
Für jede Mahnung werden Kosten in Höhe von 2,50 € erhoben.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld (Amtsblatt der Aufsichtsbehörde) in Kraft.
Ausgefertigt:
Niederorschel, den 16.06.2009
(Siegel) gez.
Verbandsvorsitzender
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung des
Wasser- und Abwasserzweckverbandes “Eichsfelder Kessel“
A – Allgemeine Verwaltungskosten
1. Genehmigungen / Erlaubnisse auf Grund der Entwässerungssatzung:
1.1 Entwässerungsgenehmigungen gem. § 10 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung bei einem Wert der Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück (Grundleitung einschl. Kontrollschacht)
bis zu 500 €: 10,00 €
jede weitere angefangene 500 €: 2,50 €
für jeden Nachtrag je angefangene 500 €: 2,50 €
mindestens 10,00 €
1.2. Abnahme der Abwasseranlagen je angefangene halbe Arbeitsstunde: 8,00 €
1.3 Sonstige Prüfungsmaßnahmen je angefangene halbe Arbeitsstunde: 8,00 €
1.4. Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang: 5,00 – 150,00 €
1.5. Genehmigung zur Einleitung von Abwasser außergewöhnlicher Art
die städtische Abwasseranlagen gem. §§ 15 Abs. 3 und 16 der
Satzung für öffentliche Entwässerungseinrichtung: 50,00 – 150,00 €
1.6. Entnahme und Untersuchung von Abwasserproben, die durch
satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln des
Anschlußnehmers erforderlich werden: 50,00 – 250,00 €
2. Maßnahmen im Zusammenhang eines Wasserversorgungsverhältnisses
2.1. Abnahme der Versorgungsanlagen je angefangene halbe Arbeitsstunde: 8,00 €
2.2. Sonstige Prüfungsmaßnahmen je angefangene halbe Arbeitsstunde: 8,00€
2.3. Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang: 5,00 – 150,00 €
2.4. Entnahme und Untersuchung von Wasserproben, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln des Anschlußnehmers erforderlich werden: 50,00 – 250,00 €
3. Abschriften, Abzüge, Vervielfältigungen, Fotokopien
a) Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Statistiken,
Rechnungen u.a.für jede angefangene Seite
DIN A 4: 2,50 €
DIN A 5: 1,50 €b) Schwierige Abschriften oder Auszüge, insbesondere beifremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen oder schwer lesbaren Texten
für jede angefangene Seite
DIN A 4: 4,00 €
DIN A 5: 3,00 €c) Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung u.ä.) soweit nichts anderes bestimmt ist, ½ der für die Amtshandlung erhobenen Gebühr mindestens 2,50 €
d) Durchschriften je angefangene Seite: 0,50 €
e) Druckstücke von Verbandssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen, sonstigen Vordrucken usw. je angefangene Seite: 0,80 €
f) Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird je angefangene Seite: 1,00 €
g) Bei Vervielfältigungsarbeiten, die in Umdruck-, Offset- und ähnlichen Verfahren hergestellt werden, ist die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sach- und Zeitaufwand zu berechnen. Das gleiche gilt für die EDV-Anlage
h) Fotokopien DIN A 4 je Stück: 0,50 €
i) Fotokopien DIN A 3 je Stück: 0,80 €
j) Schriftliche Auskünfte
je angefangene Seite: 2,00 €k) Einsichtnahme in Akten, Pläne und sonstiges Schriftgut
aa) zwecks Auskunft: 1,50 €
bb) zur Ausfertigung von Auszügen
je angefangene Seite: 2,50 €
4. Ausfertigungen, Bescheinigungen
a) Ausstellen von Schachterlaubnissen: 10,00 €
b) Ausstellen von Stellungnahmen: 5,00 €
c) Bescheinigungen bei besonderer Mühewaltung und erheb-
lichem Aufwand
je angefangene halbe Stunde: 5,00 €
jedoch nicht mehr als 15,00 €
B – Besondere Verwaltungskosten
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
a) Bescheinigung über Anliegerleistungen: 5,00 €
b) Schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand: 5,00 €

